Staatlich anerkannte Gütestellen sind
Personen oder Vereinigungen, die
- die Gewähr für eine von den Parteien unabhängige, objektive
und qualifi-
zierte Schlichtung bieten,
- die Schlichtung als dauerhafte Aufgabe betreiben,
- und die nach einer
Verfahrensordnung vorgehen, die in ihren wesentlich-
en Teilen dem Verfahren nach dem Schlichtungsgesetz
entspricht.
Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen wird die Gütestelle auf Antrag
durch
den Präsidenten des Landgerichts, in dem sie ihren Sitz hat, anerkannt.
Besonderheiten des Verfahrens vor einer anerkannten
Gütestelle:
- Hemmung der Verjährung durch Einreichung eines Antrags auf Durchführung
des Güteverfahrens bei einvernehmlichem Einigungsversuch
mit dem Gegner oder wenn der Antrag dem Gegner auf Veranlassung
des Antragsstellers hin demnächst bekannt gegeben wird.
- Zwangsvollstreckung aus protokolliertem Gütestellenvergleich
wie bei einem
vor Gericht geschlossenem Vergleich.
Verfahren vor einer anerkannten Gütestelle
Im Gegensatz zum Schiedsgericht oder zum Schiedsgutachter entscheidet
die Gütestelle den Streitfall nicht, sondern versucht durch
Vermittlung zwi-
schen den Parteien eine gütliche Einigung herbeizuführen.
Die Gütestelle wird regelmäßig nur tätig, wenn
der Gegner der Durchführung
des Verfahrens zustimmt. Dies bedeutet aber nicht, dass der Güteantrag
ge-
meinsam mit dem Gegner zu stellen ist, sondern die Gütestelle wird
häufig
auf Antrag einer Partei tätig und übernimmt dann die Kontaktaufnahme
mit
dem Gegner.
Kosten
Die Tätigkeit der Gütestelle ist kostenpflichtig; die Vergütung
erfolgt nach Stundensätzen. Grundlage für den Honoraranspruch
ist eine zwischen
den Parteien und der Gütestelle geschlossene Verfahrensvereinbarung.
Bei Scheitern des Güteverfahrens und anschließender Klage
wird dort mit entschieden, wer die Gebühren der anerkannten Gütestelle
zu tragen hat.
Einzelheiten zu den Kosten können Sie der
Verfahrensordnung entnehmen.