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Claudia Pap
Rechtsanwältin, Mediatorin in Karlsruhe
Staatlich anerkannte Gütestelle

Zur Rechtsanwalts- und
Mediationskanzlei Werst und Pap







Staatlich anerkannte Gütestellen sind Personen oder Vereinigungen, die
- die Gewähr für eine von den Parteien unabhängige, objektive und qualifi-
  zierte Schlichtung bieten,
- die Schlichtung als dauerhafte Aufgabe betreiben,
- und die nach einer Verfahrensordnung vorgehen, die in ihren wesentlich-
  en Teilen dem Verfahren nach dem Schlichtungsgesetz entspricht.

Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen wird die Gütestelle auf Antrag durch
den Präsidenten des Landgerichts, in dem sie ihren Sitz hat, anerkannt.

Besonderheiten des Verfahrens vor einer anerkannten Gütestelle:
- Hemmung der Verjährung durch Einreichung eines Antrags auf Durchführung   des Güteverfahrens bei einvernehmlichem Einigungsversuch mit dem Gegner   oder wenn der Antrag dem Gegner auf Veranlassung des Antragsstellers hin   demnächst bekannt gegeben wird.
- Zwangsvollstreckung aus protokolliertem Gütestellenvergleich wie bei einem
  vor Gericht geschlossenem Vergleich.

Verfahren vor einer anerkannten Gütestelle
Im Gegensatz zum Schiedsgericht oder zum Schiedsgutachter entscheidet
die Gütestelle den Streitfall nicht, sondern versucht durch Vermittlung zwi-
schen den Parteien eine gütliche Einigung herbeizuführen.

Die Gütestelle wird regelmäßig nur tätig, wenn der Gegner der Durchführung
des Verfahrens zustimmt. Dies bedeutet aber nicht, dass der Güteantrag ge-
meinsam mit dem Gegner zu stellen ist, sondern die Gütestelle wird häufig
auf Antrag einer Partei tätig und übernimmt dann die Kontaktaufnahme mit
dem Gegner.

Kosten
Die Tätigkeit der Gütestelle ist kostenpflichtig; die Vergütung erfolgt nach Stundensätzen. Grundlage für den Honoraranspruch ist eine zwischen
den Parteien und der Gütestelle geschlossene Verfahrensvereinbarung.
Bei Scheitern des Güteverfahrens und anschließender Klage wird dort mit entschieden, wer die Gebühren der anerkannten Gütestelle zu tragen hat.
Einzelheiten zu den Kosten können Sie der Verfahrensordnung entnehmen.



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